Kreishandwerkerschaft
Altmark

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird aufgehoben


Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat bekanntgegeben, dass neben der Maskenpflicht im Personenfernverkehr nun vor allem die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023 vorzeitig aufgehoben wird und dementsprechend ab Anfang Februar 2023 die branchenübergreifenden Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz außer Kraft gesetzt werden.

 

Insbesondere aufgrund stetiger Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit SARS-CoV-2 sowie der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung hat das BMAS die Fortgeltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 07.04.2023 für nicht mehr erforderlich gehalten. Auf dieser Grundlage entfällt nun mit Wirkung zum 02.02.2023 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr. Somit verlieren die gesetzliche Vorgaben zum Infektionsschutz in fast allen Lebensbereichen an Bedeutung und der eigenverantwortliche Selbstschutz tritt nunmehr in den Vordergrund.

 


Ab 01. Oktober 2022 neue Schutzmaßnahmen beachten


Vom 01. Oktober 2022 bis (zunächst) zum 29. Oktober 2022 gilt in Sachsen-Anhalt eine neue Eindämmungsverordnung. Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden damit bundesweite und landesweite Schutzmaßnahmen umgesetzt.


Durch die Novellierung des IfSG hat der Bund einige Schutzmaßnahmen teilweise bereits selbst durch Bundesgesetz geregelt, z.B.:


  • Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen
  • In medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen sowie im Personenfernverkehr gilt außerdem eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht ausreichend. Davon ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Da es sich um bundesweite Regelungen handelt, müssen Test- und Maskenpflichten in der 18. Eindämmungsverordnung nicht noch einmal explizit geregelt werden.


Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.


Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 


Bei den körpernahen Dienstleistungen besteht gemäß neuer Landesverordnung keine Maskenpflicht. Es wird jedoch auf die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft verwiesen.


Neues Infektionsschutzgesetz beschlossen

Corona-Schutzmaßnahmen ab Herbst 2022


Die bisherige pandemiebedingten Schutzregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet und ein Stufenmodell für Schutzmaßnahmen für den kommenden Herbst und Winter vorgestellt.


Am 24. August 2022 beschloss das Kabinett nun Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19. Die bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen sollen dann vom 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 greifen.


Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Sie auf einen Blick in der grafischen Übersicht oder in dem beigefügten Dokument.


Telefonische Krankschreibung wieder möglich


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderreglung zur telefonischen Krankschreibung wieder aktiviert.


Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden und für weitere 7 Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten.


Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.

Neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft

Seit dem 30. Juni 2022 tritt die dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft, nach der nicht mehr ausnahmslos alle Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests (sog. Bürgertests) haben.

Ein Anspruch auf kostenlose Bürgertests besteht nur noch unter bestimmten Vorausetzungen. Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 EUro stehen Menschen bei Nachweis erhöhter Risikoexposition wie z.B. Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen zu.


Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest?

  • Besucher und Patienten von Pflege- und medizinischen Einrichtungen
  • pflegende Angehörige
  • Kinder unter 5 Jahren
  • Schwangere, die sich im ersten Drittel der Schwangerschaft befinden
  • chronisch Kranke, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
  • Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten lassen wollen
  • Haushaltsangehörige von nachweislich infizierten
  • Leistungsberechtigte, die nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines persönlichen Budgets beschäftigt sind


Wer hat Anspruch auf einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung?

  • Bürger und Bürgerinnen vor Risikoexposition - z.B. vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theater, etc.
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken. Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen.
  • Für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt.

 

Weitere Informationen zur Auslegung und Umsetzung der neuen Corona-Testverordnung, insbesondere auch zu den Nachweis-Anforderungen für die Inanspruchnahme der 3-Euro-Bürgertests, finden sich in den aktualisierten FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur Coronavirus-Testverordnung - Bundesgesundheitsministerium.


Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen

 

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist nicht erneut verlängert worden. Die Verordnung galt befristet bis zum 25. Mai und ist damit am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten.

Mit Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ihre Gültigkeit verloren.


Das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung und -regel bedeutet, dass es nun von Bundesebene keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr gibt und nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (= in der Regel die AHA+L-Regeln) einzuhalten sind.

Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.


Wichtiger Hinweis: Laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sind die zum Zwecke der 3G-Zugangskontrolle gemäß § 28b IfSG (alte Fassung) erhobenen Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus zu löschen. Die hierzu erhobenen Daten müssen vollständig und unwiderruflich vernichtet werden.
Weiterhin wurde in diesem Zusammenhang vom BMAS der entsprechende Fragen- und Antwortkatalog (FAQ) aktualisiert.

Den FAQ finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html.

 





 

 

Geänderte Corona-Verordnung ab 03. April 2022 in Sachsen-Anhalt

 

Am 31. März 2022 wurde die nunmehr 17. Coronavirus-Eindämmungsverordnung verabschiedet, die ab Sonntag, den 03. April 2022 in Kraft tritt und bis zum 30. April 2022 gilt.

 

Die darin beschlossenen Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen.

Mit der neuen Verordnung entfallen in Sachsen-Anhalt fast alle noch existierenden 3G-Zugangsregeln sowie die Maskenpflicht in den meisten Bereichen.

Damit entfällt zum einen die Maskenpflicht in Salons der körpernahen Dienstleistungen (Friseur/Kosmetik), Ladengeschäften (z.B. Autohäuser), Bäckereien und Fleischereien mit entsprechender Gastronomie sowie Kfz-Werkstätten. Zum anderen ist kein Statusnachweis (geimpft, genesen oder getestet) mehr beim Zutritt zu prüfen. Mit Verweis auf das Hausrecht können jedoch Veranstalter sowie Ladeninhaber eigene (verschärfende) Regelungen umsetzen.

Die Bereiche, in denen die Maskenpflicht weiterhin gültig ist, entnehmen Sie bitte der angefügten Eindämmungsverordnung.

Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte "Hotspot-Regelung" erlassen werden. Damit könnten wieder verschärfende Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden (wie z. B. Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen).



 

Corona-Pandemie: Was ändert sich ab dem 20. März 2022?

 

 Einige grundlegende Schutzmaßnahmen bleiben bestehen


Auf Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes des Bundes trat ab dem 20. März 2022 die neue Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Dabei macht Sachsen-Anhalt von der im Infektionsschutzgesetzt beschlossenen Übergangsregelung Gebrauch, sodass mit der Änderung der 16. Eindämmungsverordnung grundlegende Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 02. April 2022 verlängert werden.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die aktuell gültigen Corona-Regeln:

 

Ø Maskenpflicht bleibt in öffentl. Verkehrsmitteln und in geschlossenen Räumen, wie Restaurants und Einkaufsläden

Ø Kontaktbeschränkungen werden aufgehoben

Ø keine Personenbegrenzungen mehr und grundsätzlich 3G-Zugangsregelung für Veranstaltungen, Kulturangebote und Sportveranstaltungen. Veranstalter können sich freiwillig für das 2G- oder 2G-Plus-Modell entscheiden

Ø Testpflicht in Schulen bleibt bestehen (min. 3x pro Woche)

Ø Für Friseursalons gilt weiterhin die 3G-Zugangsregelung, wohingegen für den Einzelhandel (dies schließt auch den Kfz-Handel mit ein) die 3G-Zugangsregelung entfällt.

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet

Die am 19. März 2022 ausgelaufene Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde neu gefasst und befristet bis zum 25. Mai 2022 verlängert.

Die neue Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass Betriebe die Gefährdung Ihrer Mitarbeiter einschätzen und je nach Gefährdungslage sog. Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz in einem Hygienekonzept festlegen und umsetzen.        
Das Hygienekonzept muss den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden und im Fall einer behördlichen Kontrolle vorgelegt werden können.

 

Bei der Festlegung der Maßnahmen müssen die Betriebe:

 

Ø das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren (z.B. räumliche Gegebenheiten und andere Umstände bei der Arbeit) berücksichtigen.

Ø prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten:

 

1.      Ein Angebot an die Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen,
 

2.      die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Anmerkung: Die bisher im Infektionsschutzgesetz festgelegte Homeoffice-Angebotspflicht entfällt mit dem 19. März 2022),
 

3.     die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken. 

 

Verpflichtet zu den Maßnahmen sind die Betriebe nicht mehr. Wenn Sie zu der Einschätzung kommen, dass diese Maßnahmen nicht erforderlich sind, ist das so. 
 
Des Weiteren hat der Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. 

Darüber hinaus fällt für die Betriebe die 3G-Regel am Arbeitsplatz ab 20. März 2022 weg. Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter dann nicht mehr nach einem Nachweis über ihren Impf- oder Genesenenstatus fragen.



3G am Arbeitsplatz

Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist nach der gestrigen Veröffentlichung (23. November 2021) im Bundesgesetzblatt am 24. November 2021 in Kraft getreten. Damit müssen die neuen Vorgaben wie z.B. 3G-regel am Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt beachtet werden.


Auch wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) noch im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtverordnung regeln muss, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben, stellen wir Ihnen im angehängten Dokument im Vorgriff die nach derzeitigem Stand (24.11.2021) bundesweit geltenden Regelungen und Verpflichtungen vor. Jedoch weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass sich noch Abweichungen hiervon ergeben können.


Fragen gibt es im Handwerk noch bei Mitarbeitern mit mobilen und wechselnden Einsatzorten. Wie ein Arbeitgeber hier die Kontroll- und Dokumentationspflichten handhabbar ausführen kann, wird derzeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geklärt.


wichtige Informationen in Zeiten der Corona-Pandemie

 

amtliche Informationen der Landesregierung zur Corona-Pandemie

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/

 

Informationen des Landkreises Stendal

https://www.landkreis-stendal.de/de/coronavirus.html


Informationen des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel

https://www.altmarkkreis-salzwedel.de/buerger-presseservice/presseservice/pressemitteilungen-neuigkeiten-pressebilder/informationen-des-altmarkkreises-salzwedel-zum-neuartigen-corona-virus-2019-ncov9.aspx

 

HWK: arbeitsrechtliche und allgemeine Hinweise sowie aktuelle Informationen

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/coronavirus-aktuelle-informationen-16,0,5628.html

 

BGW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsstandard für das Friseurhandwerk

https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile


Kurz-Zusammenfassung über Hilfen zur Liquiditätssicherung